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AGB Bis-Tech GmbH – Metallgewerbe
AGB Bis-Tech GmbH – Überlassung von Arbeitskräfte
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
METALLGEWERBE
1. Geltung und Allgemeines:
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch
Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde
gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
widersprechen.
1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem
Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatzund
Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
1.3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit
und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt
ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die
Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen
nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in
den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur
schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
1.5. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen
Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Ö-Normen sind sohin diesen AGB nachrangig.
1.6. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung
des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Vertragssprache ist Deutsch.
1.7. Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Auftragnehmers gehen
davon aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung
geeignet sind. Stellt sich, auch nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht
geeignet oder mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen
Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.
2. Kostenvoranschlag:
2.1. Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Die Erstellung eines
Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.
2.2. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
2.3. Kostenvoranschläge sind im Hinblick auf den mit der Erstellung verbundenen Arbeits-,
Sach- und Reiseaufwand entgeltlich. Bei Erteilung eines Auftrages werden die für den
Kostenvoranschlag bezahlten Kosten als Entgelt gutgeschrieben.
3. Angebote:
3.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt. Die
Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist – sofern nichts Abweichendes
vereinbart wurde – nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
3.2. Angebote oder Bestellungen des Auftraggebers nimmt der Auftragnehmer durch
schriftliche Auftragsbestätigung, durch Lieferung oder durch Erbringung der Leistung an.
4. Leistungsausführung und -umfang:
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst dann verpflichtet, sobald alle
technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber die
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat und
eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen
beginnt die Leistungsfrist.
4.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen vom
Auftragnehmer gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
4.3. Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom Auftraggeber übergebenen
Pläne, Grundrisse und Skizzen oder Anweisungen garantiert dieser dem Auftragnehmer die
Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Angaben. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers
hinsichtlich dieser Unterlagen und Angaben besteht nicht. Sollte der Auftraggeber eine
Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke oder Unterlagen wünschen, so ist eine
solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hiefür ein angemessenes
Entgelt.
4.4. Für allfällige zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen
hat der Auftraggeber auf eigenen Kosten zu sorgen.
4.5. Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem
Auftragnehmer Energie, Wasser und versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern
sowie die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für
angelieferte Materialien und Werkzeuge.
4.6. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist
gesondert angemessen zu vergüten, soweit hiefür nicht eigene Positionen im
Leistungsverzeichnis enthalten sind.
4.7. Beschränkungen des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht keine Gewähr und ist mit einer sehr
beschränkten und nur mit einer den Umständen entsprechenden Haltbarkeit zu rechnen. Bei
eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht
ausgeschlossen. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl.
richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik. Schutzanstriche halten vier Monate.
5. Leistungsfristen und -termine:
5.1. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und
wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers
zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder
vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei
Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
5.2. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen,
wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
5.3. Der Auftragnehmer hat die Leistungen innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Ein
Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn ein solcher ausdrücklich und schriftlich
vereinbart wurde.
5.4. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den
Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen
ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile
einschließlich entgangenen Gewinnes zu vergüten.
6. Entgelt/Preise:
6.1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt,
welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes
Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder dem angemessenen Entgelt entspricht.
Pauschalpreisvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen
Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit.
6.2. Alle genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der Kalkulationssituation im
Zeitpunkt der Angebotsstellung und sind jedenfalls zwei Monate ab Abschluss des Vertrages
gültig. Wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden
Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, Energie- oder Transportkosten, der
Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern, erhöht oder
ermäßigt sich das vereinbarte Entgelt oder der vereinbarten Kaufpreis entsprechend.
6.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
6.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes
Teilzahlungen zu begehren und/oder Material im voraus in Rechnung zu stellen.
Insbesondere ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe von einem
Drittel des vereinbarten Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.
6.5. Eine Zahlung hat spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
6.6. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer die durch den Zahlungsverzug
entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwändungen für
Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen.
6.7. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten
Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt
wurde oder diese vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurde.
6.8. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen
Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer
unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den
Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in
Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig
zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den
Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese
Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt
wurde.
7. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte:
7.1. Alle gelieferten und montierten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers.
7.2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene
Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in
Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der
Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
7.3. Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen
des Auftragnehmers bleiben ebenso wie Abbildungen und dergleichen dessen geistiges
Eigentum und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumteVervielfältigung,
Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen
ist unzulässig.
8. Übergabe und Übernahme:
8.1. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vom beabsichtigten Übergabetermin
zeitgerecht zu verständigen; sollte der Auftraggeber den beabsichtigten Übergabetermin
nicht wahrnehmen oder die Übergabe unberechtigt verweigern, ist die Übergabe als am
vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen.
9. Gewährleistung:
9.1. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Behebung der nachgewiesenen Mängel
innerhalb angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers
angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache
nachzuliefern.
9.2. Der Auftraggeber hat auch in den ersten sechs Monaten ab Übergabe der Sache/des
Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. Die
Beweislastumkehr des § 924 ABGB wird daher ausgeschlossen.
9.3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile
von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden
sind, ausgenommen bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
9.4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – unverzüglich unter möglichst genauen
Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht
unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach
Durchführung einer vereinbarten Abnahme/Übernahme ist die Rüge von Mängeln, die bei
der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
9.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist.
9.6. Ist der Auftraggeber, Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen.
10. Schadenersatz:
10.1. Der Auftragnehmer haftet bei Schäden an allen ihm vom Auftraggeber zur
Bearbeitung übergebenen Sachen nur für verschuldete Beschädigungen.
10.2. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich
zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen
handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Die Haftung für Folge- und
Verzugsschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat,
sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu
beweisen.
10.3. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens und des Schädigers.
10.4. Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem PHG
ergeben, sind ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers,
sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.
12. Salvatorische Klausel:
12.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen
dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
PERSONALBEREITSTELLUNG
Der Sitz der Bis-Tech GmbH ist 9431 St. Stefan, Steirerweg 2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG)
Die Überlassung einer oder mehrerer ArbeitnehmerInnen (Arbeitskräfte) an den Auftraggeber (Beschäftiger) durch die Bis-Tech GmbH als Überlasser erfolgt ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen. Dazu gelten für die Personalbereitstellung durch die Bis-Tech GmbH und die Beschäftigung des überlassenen Personals durch den Auftraggeber die gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196 vom 23.03.1988.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte alle anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung für jegliche Art der Beschäftigung der von der Bis-Tech GmbH überlassenen Arbeitskräfte und verpflichtet sich, diese in seinem Betrieb nur innerhalb der Gesetze und Verordnungen zu beschäftigen. Verstöße des Auftraggebers gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften berechtigen die Bis-Tech GmbH, die Überlassung sofort zu beenden. Der Entgeltanspruch der Bis-Tech GmbH für die Überlassung endet in diesem Fall ein Monat nach Beendigung der Überlassung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Bis-Tech GmbH von jeder Inanspruchnahme im Zusammenhang mit dem beigestellten Personal schad- und klaglos zu halten, sofern ein Dritter oder eine überlassene Arbeitskraft Schadenersatzansprüche gegen die Bis-Tech GmbH geltend macht und diese Ansprüche im Rahmen der vertragsgegenständlichen Arbeitskräfteüberlassung an den Auftraggeber entstanden sind. Gleiches gilt für etwaige (Verwaltungs-)Strafverfahren.
Sowohl die Bis-Tech GmbH als auch der Auftraggeber gelten als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechts. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und die Bis-Tech GmbH darüber zu informieren. Der Auftraggeber hat ferner schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen des beigestellten Personals zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte im Fall eines behördlichen Verfahrens zu erteilen.
Der Auftraggeber übernimmt die Aufsicht über das von der Bis-Tech GmbH beigestellte Personal. Die Bis-Tech GmbH haftet daher weder dem Auftraggeber noch Dritten für Schäden oder Folgeschäden, die die überlassenen Arbeitskräfte verursachen. Eine entsprechende Haftung gegenüber dem Auftraggeber ist seitens der Bis-Tech GmbH überdies auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von der Bis-Tech GmbH beschränkt.
Gemäß § 9 AÜG überlässt die Bis-Tech GmbH kein Personal an von Streik und Aussperrung betroffene Betriebe.
Die Normalarbeitszeit des von der Bis-Tech GmbH beigestellten Personals beträgt 38,5 Stunden/Woche. In Betrieben mit kollektivvertraglich oder sonst generell abweichender Arbeitszeit gilt die in diesem Bereich für das Stammpersonal geltende Arbeitszeit auch für von der Bis-Tech GmbH überlassenen Arbeitskräfte.
Die MitarbeiterInnen der Bis-Tech GmbH werden auf Basis des derzeit gültigen Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung entlohnt.
Die Stundensätze gelten bis zur nächsten Kollektivvertragserhöhung, längstens jedoch bis 31.12.2022, und verstehen sich exkl. 20% MwSt. Für die Berechnung von Überstunden gelten die mit der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbarten Regelungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Bis-Tech GmbH die kollektivvertraglichen Stundensätze seiner Branche sowie allfällige Änderungen, die diese betreffen, bekannt zu geben. Sofern diese die mit der Bis-Tech GmbH vereinbarten Sätze überschreiten, ist die Bis-Tech GmbH verpflichtet, das eingesetzte Personal nach diesen höheren Stundensätzen zu entlohnen und diese Sätze auch weiterzuverrechnen.
Werden Arbeitskräfte über einen vereinbarten Endtermin hinaus beschäftigt, so gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Sofern die Einsatzdauer im Vorhinein nicht schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber die Bis-Tech GmbH mindestens zwei Wochen (bei ArbeiterInnen) bzw. vier Wochen (bei Angestellten) vor dem geplanten Ende des Einsatzes schriftlich verständigen. Bei Verstoß gegen diese Informationspflicht hat der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz) für die Dauer von zwei Wochen (ArbeiterInnen) bzw. vier Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen.
Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, kein vom Auftragnehmer entliehenes Personal abzuwerben, auch wenn der/die MitarbeiterIn selbst bezüglich einer Beschäftigung an den Auftraggeber herantritt. Nimmt der Auftraggeber innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Überlassung MitarbeiterInnen der Bis-Tech GmbH auf, ohne dass dies schriftlich vereinbart wurde, wird dafür pro MitarbeiterIn ein Pauschalersatz für Recruiting in Höhe von € 7.500,00 mit sofortiger Fälligkeit vereinbart.Der Arbeiter (Arbeiterin) verpflichtet sich auch bei keinem anderen AKÜ-Betrieb (Personaldienstleister) eingestellt zu werden.
Sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Fakturierung immer 14-tägig. Das Zahlungsziel wird ausdrücklich mit 8 Tagen netto vereinbart. Bei Zahlungsverzug ist die Bis-Tech GmbH berechtigt, 10 % Verzugszinsen, sowie Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen und das Personal jederzeit ohne vorhergehende Ankündigung vom Betrieb des Auftraggebers bzw. vom jeweiligen Einsatzort abzuziehen.
Das von der Bis-Tech GmbH überlassene Personal ist ausnahmslos nicht inkassoberechtigt.
Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.
Als Gerichtsstandort gilt Wolfsberg.